Die Arbeitswelt steht vor einer Zäsur: Während herkömmliche KI-Systeme primär als assistierende Werkzeuge fungierten, agieren moderne KI-Agenten zunehmend autonom. Diese Systeme sind in der Lage, eigenständig Ziele zu verfolgen, komplexe Workflows zu planen und Entscheidungen zu treffen, die bisher menschlichen Fachkräften vorbehalten waren. Für den Betriebsrat ergibt sich daraus eine neue Dimension der Verantwortung. Die zentrale Problemstellung liegt in der Verschiebung von der bloßen Nutzung eines Programms hin zur Delegation von Aufgaben an digitale Entitäten. Dies berührt fundamentale Fragen der Mitbestimmung und des Schutzes der Arbeitnehmerdaten. In diesem Leitfaden wird analysiert, wie die Mitbestimmung und das Recht in Bezug auf KI-Agenten rechtssicher gestaltet werden können, um die Belegschaft vor den Risiken einer intransparenten Automatisierung zu schützen und gleichzeitig technologische Potenziale verantwortungsvoll zu nutzen.
Funktionsweise und Abgrenzung: Was sind KI-Agenten?
Um die rechtlichen Implikationen zu verstehen, ist eine technische Abgrenzung zwischen herkömmlicher generativer KI und autonomen KI-Agenten (auch LLM-Agenten genannt) unerlässlich. Ein Standard-Chatbot reagiert lediglich auf einen direkten Impuls (Prompt) des Nutzers. Er generiert Text oder Code, führt aber keine weiterführenden Aktionen in externen Systemen aus.
KI-Agenten hingegen gehen einen entscheidenden Schritt weiter: Sie nutzen Large Language Models (LLMs) als zentrales „Gehirn“, um komplexe Aufgabenketten eigenständig abzuarbeiten. Ein solcher Agent erhält ein abstraktes Ziel – beispielsweise „Organisiere die gesamte Dienstreise für das Projektteam unter Einhaltung des Budgets“ – und zerlegt dieses Ziel selbstständig in Einzelschritte. Der Agent recherchiert Flugverbindungen, gleicht Terminkalender ab, bucht über Schnittstellen (APIs) Hotelzimmer und informiert die Beteiligten.
Diese Workflow-Automatisierung zeichnet sich durch eine hohe Handlungsfähigkeit aus. Während klassische Software starr programmierten Wenn-Dann-Logiken folgt, entscheiden KI-Agenten situativ auf Basis ihrer Trainingsdaten und der verfügbaren Werkzeuge. Sie können Tools wie Webbrowser, Datenbanken oder ERP-Systeme eigenständig bedienen.
Die Eingriffstiefe in die Arbeitsprozesse ist hierbei signifikant höher als bei bisherigen Softwarelösungen. Arbeitnehmer agieren in diesem Szenario oft nur noch als Supervisoren, die das Endergebnis kontrollieren, während der Weg dorthin durch die KI gestaltet wird. Dies verändert nicht nur das Berufsbild, sondern auch die Art und Weise, wie Arbeit organisiert und überwacht wird. Detaillierte Einblicke in die Erstellung solcher Systeme bietet unter anderem die Microsoft AI School. Für den Betriebsrat bedeutet dies, dass er nicht mehr nur ein statisches Werkzeug bewerten muss, sondern einen dynamischen Prozess, der sich durch iteratives Lernen und autonome Interaktion ständig verändert.
Mitbestimmung und Recht: Gesetzliche Grundlagen nach dem BetrVG
Die Einführung von KI-Agenten ist kein rechtsfreier Raum, sondern unterliegt den strengen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Da KI-Agenten massiv in die Arbeitsorganisation eingreifen, stehen dem Betriebsrat weitreichende Beteiligungsrechte zu.
Der wichtigste Ankerpunkt ist die zwingende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dieser Paragraph regelt die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. KI-Agenten erfassen naturgemäß eine Vielzahl von Datenpunkten: Wer hat dem Agenten welche Aufgabe übertragen? Wie schnell hat der Agent geliefert? An welchen Stellen musste der Mensch korrigierend eingreifen? Da diese Systeme technisch zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet sind, hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legt den Begriff der „Überwachung“ weit aus; es genügt bereits die bloße Möglichkeit der Datenerhebung.
Zusätzlich greift § 90 BetrVG (Unterrichtung und Beratung). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen zu unterrichten. Da KI-Agenten die Art der Aufgabenerfüllung grundlegend verändern, muss der Arbeitgeber darlegen, welche Auswirkungen der Einsatz auf die Belastung der Arbeitnehmer und die Gestaltung der Arbeitsplätze hat.
Ein weiterer Fokus liegt auf § 95 BetrVG, sofern KI-Agenten bei der personellen Auswahl (z.B. im Recruiting oder bei Beförderungen) unterstützen. Hier bedürfen die Richtlinien über die personelle Auswahl der Zustimmung des Betriebsrats. Besonders kritisch ist hierbei das Risiko von Biases (Voreingenommenheiten) innerhalb der Algorithmen.
Flankiert werden diese nationalen Rechte durch die neue KI-Verordnung der EU (AI Act). Diese stuft KI-Systeme im Beschäftigungskontext häufig als Hochrisiko-Systeme ein. Daraus ergeben sich zusätzliche Transparenzpflichten und Anforderungen an das Risikomanagement, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kontrollieren muss. Juristische Details zur spezifischen Anwendung dieser Normen auf autonome Systeme finden sich im Leitfaden der ibp.Kanzlei. Der Betriebsrat sollte frühzeitig darauf bestehen, dass eine Verfahrensbeschreibung vorgelegt wird, die die Funktionsweise der Agenten sowie die verarbeiteten Daten präzise definiert.
Datenschutz und algorithmisches Management durch KI-Agenten
Der Einsatz von KI-Agenten verschärft die datenschutzrechtlichen Anforderungen massiv, da diese Systeme nicht nur punktuell Daten verarbeiten, sondern kontinuierlich Interaktionen analysieren, um autonom agieren zu können. Hierbei kollidieren die technischen Notwendigkeiten oft mit den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere mit dem Transparenzgebot und der Zweckbindung gemäß Art. 5 DSGVO.
Ein zentrales Risiko stellt das sogenannte algorithmische Management dar. KI-Agenten können durch die Zuweisung von Aufgaben, die Priorisierung von Workflows und die ständige Rückkoppelung von Arbeitsergebnissen einen subtilen, aber wirkungsvollen Überwachungsdruck erzeugen. Wenn ein System eigenständig entscheidet, welcher Mitarbeiter welche Teilaufgabe in welcher Zeit zu erledigen hat, findet eine Verlagerung der Weisungsbefugnis von der menschlichen Führungskraft auf den Algorithmus statt. Der Betriebsrat muss hier sicherstellen, dass die Würde der Arbeitnehmer gewahrt bleibt und keine lückenlose Verhaltensprofilierung erfolgt.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert Art. 22 DSGVO, der das Recht des Einzelnen schützt, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet. Da KI-Agenten zunehmend Vorbereitungen für personelle Einzelmaßnahmen treffen (z. B. durch Performance-Analysen), muss das Gremium auf das Prinzip des "Human-in-the-loop" pochen. Es darf keine "Blackbox-Entscheidungen" geben; jeder automatisierte Vorschlag muss durch eine menschliche Instanz substanziell geprüft werden können.
Bevor ein solches System implementiert wird, ist zwingend eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Da die Verarbeitungstätigkeiten bei autonomen Agenten aufgrund der Komplexität und der potenziellen Überwachungsdichte ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Beschäftigten bergen, ist der Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsfunktion einzubinden. Eine detaillierte Analyse der Compliance-Herausforderungen, insbesondere bei der Integration von Agenten in bestehende Office-Ökosysteme, findet sich bei RA Köllner. Ziel der Mitbestimmung muss es sein, technische Leitplanken zu setzen, die eine Zweckentfremdung der Daten für eine unzulässige Verhaltenskontrolle technisch unterbinden (Privacy by Design).
Beschäftigungssicherung und Qualifizierung im Zeitalter autonomer Systeme
Die Delegation von komplexen Arbeitsschritten an KI-Agenten führt zwangsläufig zu einer Veränderung von Berufsbildern und Tätigkeitsprofilen. Während repetitive Aufgaben entfallen, steigen die Anforderungen an die Steuerung und Überwachung dieser Systeme. Für den Betriebsrat ergibt sich daraus die Notwendigkeit, die Beschäftigungssicherung und die berufliche Qualifizierung proaktiv zu gestalten.
Gemäß § 92a BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung zu machen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn durch den Einsatz von KI-Agenten Arbeitsplätze wegzufallen drohen oder sich die Qualifikationsanforderungen derart verändern, dass Beschäftigte ohne entsprechende Weiterbildung abgehängt würden. Der Betriebsrat sollte hier frühzeitig eine Personalplanung einfordern, die auf Szenarien der Mensch-KI-Kollaboration basiert.
Ein weiterer entscheidender Hebel sind die §§ 96 bis 98 BetrVG. Wenn der Arbeitgeber Maßnahmen einführt, die die beruflichen Tätigkeiten der Arbeitnehmer verändern, hat der Betriebsrat bei der Ermittlung des Bildungsbedarfs und der Durchführung von Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen. Im Kontext von KI-Agenten bedeutet dies:
- KI-Literacy: Beschäftigte müssen verstehen, wie die Agenten arbeiten, wo deren Grenzen liegen und wie sie die Ergebnisse kritisch validieren können.
- Skill-Management: Es müssen Strategien entwickelt werden, um Mitarbeiter für höherwertige Aufgaben zu qualifizieren, die von der KI (noch) nicht übernommen werden können, wie etwa komplexe Problemlösungen oder soziale Interaktionen.
Der Fokus muss darauf liegen, KI-Agenten als Assistenzsysteme zu begreifen, die den Menschen entlasten, statt ihn zu ersetzen. Der Betriebsrat kann über eine Betriebsvereinbarung sicherstellen, dass Produktivitätsgewinne durch KI nicht ausschließlich in den Abbau von Stellen fließen, sondern auch in die Reduzierung von Arbeitsbelastungen oder in Zeitkorridore für Weiterbildung investiert werden. Strategische Ansätze zur Gestaltung dieser digitalen Transformation werden unter anderem in den Ressourcen der ibp.Akademie thematisiert. Die rechtzeitige Qualifizierung ist dabei nicht nur ein Schutzrecht der Arbeitnehmer, sondern auch eine notwendige Voraussetzung für die Standortsicherung im digitalen Wettbewerb.
Strategische Umsetzung: Handlungsempfehlungen für die Gremienarbeit
Die Komplexität autonomer KI-Agenten erfordert von Betriebsräten eine Abkehr von reaktiven Mustern hin zu einer proaktiven Gestaltungsrolle. Da die technologische Entwicklung die gesetzgeberische Dynamik oft überholt, ist die Etablierung einer Rahmenbetriebsvereinbarung (RBV) zur Künstlichen Intelligenz das effektivste Steuerungsinstrument. Eine solche RBV sollte nicht jedes technische Detail fixieren, sondern vielmehr die prozessualen Leitplanken definieren: Transparenzpflichten des Arbeitgebers, Ausschluss von Verhaltenskontrollen und das zwingende Prinzip des „Human-in-the-Loop“.
Ein entscheidender Faktor für die rechtssichere Begleitung ist die Hinzuziehung externen Sachverstands gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG. Angesichts der „Blackbox“-Problematik vieler LLM-basierter Agenten ist es für das Gremium oft unmöglich, die zugrunde liegenden Algorithmen ohne IT-Expertise zu durchdringen. Der Betriebsrat sollte frühzeitig darauf bestehen, dass der Arbeitgeber die Kosten für Sachverständige übernimmt, die eine unabhängige Prüfung der KI-Systeme auf Biases und Datenschutzkonformität vornehmen.
Zudem empfiehlt sich die Einrichtung eines paritätisch besetzten KI-Ausschusses. In diesem Gremium können IT-Experten des Arbeitgebers und Vertreter des Betriebsrats neue Anwendungsfälle für KI-Agenten bereits in der Pilotphase diskutieren. Dies verhindert, dass der Betriebsrat erst bei der finalen Implementierung unter Zeitdruck entscheiden muss. Ziel muss die „Mitbestimmung mit Sachverstand“ sein, bei der auch das Recht auf Pilotierungen unter kontrollierten Bedingungen vereinbart wird, um die tatsächlichen Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung empirisch zu validieren.
Fazit
Der Einzug autonomer KI-Agenten in die Betriebspraxis markiert den Übergang von der digitalen Assistenz zur algorithmischen Delegation. Für den Betriebsrat bedeutet dies eine fundamentale Verschiebung seiner Überwachungs- und Schutzaufgaben. Es geht nicht mehr nur um die Abwehr von Überwachung, sondern um die aktive Gestaltung einer Mensch-Maschine-Interaktion, die die Würde und die Qualifikation der Beschäftigten ins Zentrum stellt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des BetrVG und der EU-KI-Verordnung bieten hierfür ein robustes Fundament, sofern die Gremien ihre Mitbestimmungsrechte bei der Leistungs- und Verhaltenskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) sowie in der Personalplanung konsequent nutzen. KI-Agenten dürfen nicht als Werkzeuge zur Personalkostensenkung missverstanden werden, sondern müssen als Hebel für produktivere und entlastende Arbeitsmodelle fungieren. Ein souveräner Betriebsrat agiert hierbei als Garant für eine ethische Digitalisierung und sichert so langfristig die Akzeptanz neuer Technologien sowie die Zukunftsfähigkeit des Standorts.

