§ 87 BetrVG
§ 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die zwingenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in „sozialen Angelegenheiten“. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann in diesen Bereichen keine Entscheidungen ohne die Zustimmung des Betriebsrats treffen. Die Mitbestimmung umfasst eine Reihe von Punkten, darunter die Festlegung von Arbeitszeit, Überstunden, Pausen und Urlaubsgrundsätzen sowie die Einführung technischer Überwachungseinrichtungen oder die betriebliche Lohngestaltung. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet eine Einigungsstelle.