§ 87 BetrVG

§ 87 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) regelt die zwin­gen­den Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in „sozia­len Ange­le­gen­hei­ten“. Das bedeu­tet, der Arbeit­ge­ber kann in die­sen Berei­chen kei­ne Ent­schei­dun­gen ohne die Zustim­mung des Betriebs­rats tref­fen. Die Mit­be­stim­mung umfasst eine Rei­he von Punk­ten, dar­un­ter die Fest­le­gung von Arbeits­zeit, Über­stun­den, Pau­sen und Urlaubs­grund­sät­zen sowie die Ein­füh­rung tech­ni­scher Über­wa­chungs­ein­rich­tun­gen oder die betrieb­li­che Lohn­ge­stal­tung. Kommt es zu kei­ner Eini­gung, ent­schei­det eine Eini­gungs­stel­le.